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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.10.2008)

I. Angebot und Abschluss

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen
einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches.
Geschäfts- und Auftragsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung oder Lieferung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, alle Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung
dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

3. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

II. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Crimmitschau zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart
ist.

2. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir - auch bei
frachtfreier oder verzollter Lieferung - bei Verträgen mit Kaufleuten berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern
und diese neu eingeführten oder erhöhten Kosten nachzuberechnen.

III. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
abzugeben.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort Werk Crimmitschau.

3. Der Auftragsgeber kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung
kommen wir in Verzug. Falls diese angemessene Frist von uns nicht eingehalten wird, muß der Auftraggeber uns
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er hinsichtlich der
Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit sind. Nur wenn die
bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten
Vertrag berechtigt.
Für Schäden die dem Auftraggber aus dem Lieferverzug entstehen, haften wir nicht, es sei denn, die unterbliebene
oder verspätete Lieferung sei auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen.

4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände -
z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transport-
mitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten
eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung deshalb behindert sind,
die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung infolge
der genannten Umstände länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auf-
tragnehmer hieraus keine Schadenansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen,
wenn wir den Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden der genannten Umstände benachrichtigen.

IV. Versand und Gefahrenübergang

1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
zuzusichern.

2. Die Lieferung "frei LKW-Abladestelle" hat zur Voraussetzung, daß die betreffende Stelle auf einem für LKW gut
befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Auftraggeber
verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.

3. Versenden wir die Ware auf Wunsch des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (vgl. Art.
IX), geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird. Als Versendung nach einem
anderen Ort gilt auch die Versendung der Ware innerhalb Neukirchens.
Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden, geht die Gefahr beim Verladen der Ware auf unser
Kraftfahrzeug über. In jedem Fall geht die Gefahr spätestens dann auf den Auftraggeber über, wenn die Ware unser
Werk verläßt, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt.

4. Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Verzögert sich die Versendung oder die
Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Außerdem sind wir berechtigt, nicht abgerufene Ware nach
unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

5. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderlieferungen im handelsüblichen und
branchenüblichen Umfang berechtigt.

V. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
1. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Zahlungen können mit befreiender
Wirkung nur unmittelbar an uns selbst oder auf unser auf dem Rechnungsformular angegebenes Bank-
/Postscheckkonto erfolgen.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen nicht zu. Ist
er kein Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen nur insoweit zu, als es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn sie von
uns anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, hat er bei verspäteten Zahlungen vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5%
p.a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der
Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir
eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen.

3. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bei Hereinnahme von Wechseln
und Schecks gelten unsere Forderungen erst mit endgültiger Einlösung als bezahlt.

4. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt
werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, wie z. B. die Ergebnislosigkeit von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder
nach jeweiligen nationalen Recht vergleichbare Erklärungen, der Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen
Vergleichs oder Konkursverfahrens oder vergleichbare Maßnahmen, so werden alle unsere Forderungen, auch
soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit
der Lieferung anbietet und leistet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der
Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch
nicht erfolgt sind zurückzutreten.

5. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber uns
einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht
der Fälligkeit der jeweiligen Forderung, zu beurteilen. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen
von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird
mit Wertstellung abgerechnet.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche - bei Zahlung durch Scheck oder
Wechsel bis zur Einlösung - unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir den Kaufgegenstand vom Auftraggeber herausverlangen. In der
Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas
anderes vorsehen - kein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur
Herausgabe verpflichtet.

3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das
Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer verarbeiteten Vorbehaltsware
zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.
Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an
der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an
den vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware
auf uns übergeht, und daß der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
Die aus der Vereinbarung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltware
im Sinne dieser Bedingungen.

4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur
Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in
dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht
berechtigt.
Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der
Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

5. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten
werden bereits jetzt - und zwar gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller
Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht
gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht
gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentums an der veräußerten Sache
oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf
Widerruf (vgl. Abs. 6) oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.

6. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange unsere Foderung nicht
gemäß VI. 4 fällig werden. In diesem Fall sind wir berechtigt:
      a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum
      Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerufen,
      b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Auftraggeber gegen diesen
      Herausgabeanspruch ein Zurückhaltungsrecht zusteht und ohne daß wir hierdurch vom Vertrag
      zurücktreten,
      c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um
insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Mängel/Gewährleistung

Bei der Lieferung von Waren leisten wir bei Mangelhaftigkeit der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften Gewähr nach folgenden Vorschriften:

1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werks in Neukirchen.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, muß er uns Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens innerhalb von
10 Tagen nach Eingang der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 6 Monate nach Eingang der Ware schriftlich
zu rügen.

3. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge innerhalb von zwei Monaten ab Gefahrübergang nehmen wir nach
unserer Wahl als mangelhaft anerkannte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder wir
ersetzen den Minderwert. Kommen wir der Ersatzlieferung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zur Überprüfung des behaupteten Mangels einzuräumen.
Gibt er uns hierzu keine Möglichkeit, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe
davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung und Leistung anderer als vertragsmäßiger Ware.

6. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch Schadenersatz. Für Mängelfolgeschäden haften
wir nur, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Mängelfolgeschäden abgesichert werden
sollte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.

7. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (II-a-Material), stehen dem Auftraggeber
keine Gewährleistungsrechte zu.

VIII. Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Für Ansprüche aus
Produzentenhaftung, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, Verzug, haften wir nur, wenn uns oder einen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder
vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Diese Handlungsbegrenzug gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem
Gesetz zwingend für leichte Fahrlässigkeit oder auch dann haften, wenn ein Verschulden nicht vorliegt, wie z.B. in
Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und alle Zahlungen ist Crimmitschau. Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Zwickau. Wir sind
auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

Das in der Bundesrepublik geltende Recht wird vereinbart.